In der Praxis bedeutet dies, dass vor allem Arztpraxen, Apotheken sowie kleinere Anwalts- und Steuerberaterkanzleien entlastet werden, die unter 10 Personen beschäftigen. Gleichzeitig steigt aber durch die baldige Einführung der elektronischen Gesundheitskarte die Menge an vertraulichen Daten, die Arztpraxen und Apotheken zu verarbeiten haben.
Auf der positiven Seite ist die neue Regelung zu buchen, wenn es heißt: "Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stellen und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet." In der alten Bestimmung wurde die erforderliche fachliche Qualifikation eines Betriebsdatenschützers überhaupt nicht berücksichtigt. Das führte dazu, dass Mitarbeiter zu völlig überdimensionierten oder auch zu unzureichenden Datenschutzschulungen geschickt wurden. Neu und sinnvoll ist auch ein Passus, nach dem die Datenschutzbeauftragten dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen und ein Beschlagnahmeverbot für ihre Akten und Schriftstücke eingeführt wird. Dies soll verhindern, dass bei etwaigen Ermittlungen vertrauliche Daten über die Datenschutzbeauftragten abgegriffen werden können.
Eine Gegenüberstellung aller Veränderungen beim Datenschutzgesetz hat Datenschutzconsulting.info als PDF-Datei veröffentlicht.
Autor: (jk/c't)
Quelle: Heise online, 29.04.2006