Der Referentenentwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften mit dem Stand vom 6. Dezember 2001 schafft auf der Basis des Signaturgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Mai 2001 [BGBl. I S. 876]) die Voraussetzungen für rechtswirksames elektronisches Handeln zwischen Bürger und Verwaltung. Das Gesetz wird damit gemeinsam mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) umfassend rechtlich verbindliches elektronisches Handeln ermöglichen. Der Gesetzentwurf (Änderung von VwVfG, SGB X, AO sowie von einschlägigen Verfahrensregelungen im Fachrecht) beruht im Wesentlichen auf dem gemeinsamen Musterentwurf
der Verwaltungsverfahrensrechtsreferenten des Bundes und der Länder. Er soll
gleichzeitig die Grundlagen für die parallelen Anpassungen des Verwaltungsverfahrensrechts der Länder schaffen. Das Vorhaben ist ein zentrales Element der Verwaltungsmodernisierung.
Das Konzept des Entwurfs beruht auf folgenden Eckpunkten:
1. Einführung einer Generalklausel (§ 3a VwVfG-E), die Gleichwertigkeit von durch Gesetz angeordneter Schriftform und - mit qualifizierter elektronischer Signatur verbundener - elektronischer Form bestimmt. Diese Generalklausel soll grundsätzlich auch das gesamte besondere Verwaltungsrecht erfassen. Durch Gesetz angeordnete Schriftform umfasst die Begriffe "schriftlich, schriftliche Form, Schriftform"; sie erfasst auch Sachverhalte, bei denen die Schriftlichkeit durch die gesetzliche Umschreibung vorgegeben ist, wie bei den Begriffen "Unterschrift, Unterschriftenliste, Niederschrift". Die gegebenenfalls notwendige dauerhafte elektronische Verwendbarkeit der Verwaltungsentscheidungen wird anwendungsspezifisch durch qualifizierte elektronische Signaturen, die weiteren Anforderungen genügen müssen, sichergestellt. Demgegenüber kann der Bürger regelmäßig niedrigere Stufen qualifizierter elektronischer Signaturen im elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltung verwenden. Im Bereich des formfreien Verwaltungshandelns sind weiterhin einfache elektronische Handlungsformen möglich, an die das Erfordernis einer Signatur nach dem Signaturgesetz nicht gestellt wird.
2. Es soll der elektronische Verwaltungsakt als neuer Typ eingeführt werden (bisherige Typen: schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassener Verwaltungsakt).
3. Simultane Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts des Bundes und der Länder.
Weitere Informationen zum Projekt
Das Konzept des Entwurfs beruht auf folgenden Eckpunkten:
1. Einführung einer Generalklausel (§ 3a VwVfG-E), die Gleichwertigkeit von durch Gesetz angeordneter Schriftform und - mit qualifizierter elektronischer Signatur verbundener - elektronischer Form bestimmt. Diese Generalklausel soll grundsätzlich auch das gesamte besondere Verwaltungsrecht erfassen. Durch Gesetz angeordnete Schriftform umfasst die Begriffe "schriftlich, schriftliche Form, Schriftform"; sie erfasst auch Sachverhalte, bei denen die Schriftlichkeit durch die gesetzliche Umschreibung vorgegeben ist, wie bei den Begriffen "Unterschrift, Unterschriftenliste, Niederschrift". Die gegebenenfalls notwendige dauerhafte elektronische Verwendbarkeit der Verwaltungsentscheidungen wird anwendungsspezifisch durch qualifizierte elektronische Signaturen, die weiteren Anforderungen genügen müssen, sichergestellt. Demgegenüber kann der Bürger regelmäßig niedrigere Stufen qualifizierter elektronischer Signaturen im elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltung verwenden. Im Bereich des formfreien Verwaltungshandelns sind weiterhin einfache elektronische Handlungsformen möglich, an die das Erfordernis einer Signatur nach dem Signaturgesetz nicht gestellt wird.
2. Es soll der elektronische Verwaltungsakt als neuer Typ eingeführt werden (bisherige Typen: schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassener Verwaltungsakt).
3. Simultane Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts des Bundes und der Länder.
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