Nach aktueller Rechtsprechung gehen Betreiber offener Funknetze ein erhebliches Haftungsrisiko ein. Falls der Verdacht aufkommt, dass über die von ihnen bereitgestellte Netzverbindung Verstöße gegen das Urheberrecht oder andere Rechtsverletzungen begangen werden, können sie als sogenannte Mitstörer in Anspruch genommen werden.
In der Begründung für den Antrag der Koalition heißt es: "Bei der Verbreitung von Inhalten im Netz ist es zunehmende Praxis, Betreiber oder Nutzer von WLAN-Anschlüssen abzumahnen, wobei die Streitwerte unangemessen hoch und für Bürgerinnen und Bürger oder z. B. Cafés existenzgefährdend sind. Dies verhindert, dass im stärkeren Maße als bisher WLANs frei zur Verfügung gestellt werden."
Bei Änderung der Betreiberhaftung könnten ausbaubare Bürgerinitiativen wieder aufleben, etwa Freifunk-Initiativen oder Free-Wifi-Initiativen von Kommunen. Daher müsse es für Betreiber, die ihr WLAN-Netz anderen zur Nutzung zur Verfügung stellten, hinsichtlich der Haftung nach dem Telemediengesetz und dem Urheberrechtsgesetz gesetzliche Klarstellungen geben. Es seien zumutbare und üblicherweise einhaltbare Kriterien gesetzlich zu regeln, unter denen ein WLAN-Anbieter haftet beziehungsweise nicht haftet.
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Autor(en)/Author(s): (cp)
Quelle/Source: Heise online, 07.04.2012