Deshalb waren die Sozialpartner befragt worden, ob die Richtlinien, so wie sie in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, den Schutz persönlicher Daten wie zum Beispiel über Drogen- und Gesundheitstests von Arbeitnehmern angemessen regeln. Diese könnten nach Ansicht der EU-Kommission unter anderem folgende Prinzipien enthalten:
- Personenbezogene Daten über Arbeitnehmer werden für Zwecke verarbeitet, die unmittelbar für die Beschäftigung des Arbeitnehmers relevant und notwendig sind.
- Die über Arbeitnehmer erfassten Daten sollten prinzipiell nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie ursprünglich erfasst wurden. Sie werden nicht auf eine Weise weiter verarbeitet, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist.
- Personenbezogene Daten müssen auf Treu und Glauben verarbeitet werden. Innerhalb des Arbeitsverhältnisses bedeutet dies, dass persönliche Daten grundsätzlich vom einzelnen Arbeitnehmer erfasst werden sollen, auf den sie sich beziehen.
- Betroffene Personen haben das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu ihren Daten. Personenbezogene Daten müssen rechtmäßig verarbeitet werden. Im Arbeitskontext sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern nicht den Zweck oder die Wirkung einer rechtswidrigen Diskriminierung zum Schaden des Arbeitgebers haben.
Sämtliche Arbeitnehmerorganisationen (EGB, CEC und EUROCADRES) sind dagegen für eine Gemeinschaftsrichtlinie. Für sie sind die Umsetzungen der Richtlinie in den Einzelstaaten nicht zufriedenstellend; auch berücksichtigten sie nicht alle Aspekte. Durch die zunehmende Anzahl von Arbeitnehmern in Firmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten und der derzeitigen Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern sowie des Grundrechtes auf Nichtdiskriminierung sei eine Gemeinschaftsinitiative geboten.
Quelle: Heise Online
